Somit waren vorliegend offensichtlich lediglich Sachverhaltsfragen zu klären, die darüber hinaus keinerlei Schwierigkeiten betreffend den genauen Handlungsablauf boten. Folglich konnte allein der Beschwerdeführer zur Klärung dieser Fragen beitragen und dazu erhielt dieser im Rahmen der polizeilichen Einvernahme auch Gelegenheit. Da die Verteidigung zur Klärung von Sachverhaltsfragen per se nichts beizutragen vermag, stellt sich der Beizug eines Rechtsvertreters unter den konkret gegebenen Umständen als nicht geboten beziehungsweise unangemessen heraus (vgl. dazu z.B. BK 2019 173 vom 11. Juni 2019, insbesondere E. 6.2).