4. Dem im Raum stehenden Tatvorwurf der sexuellen Belästigung liegt, entgegen der Vorbringen der Beschwerdeschrift, allerdings ein in keiner Weise komplexer Sachverhalt zu Grunde. Im Gegenteil ging es in concreto doch einzig um die Sachverhaltsfrage, ob der Beschwerdeführer die Straf- und Zivilklägerin am 8. Dezember 2019 im F.________(Schwimmbad) absichtlich mit der Hand am Körper berührt hatte sowie allenfalls die konkrete Stelle des Kontakts am Körper. Somit waren vorliegend offensichtlich lediglich Sachverhaltsfragen zu klären, die darüber hinaus keinerlei Schwierigkeiten betreffend den genauen Handlungsablauf boten.