198 StGB lediglich um einen Übertretungstatbestand. Dieser Umstand allein kann jedoch nicht zur Bejahung einer unangemessenen Ausübung von Verfahrensrechten führen, weshalb folgend vertieft auf die Ausführungen der Beschwerdeschrift bezüglich der rechtlichen sowie tatsächlichen Komplexität des Falls einzugehen ist (vgl. dazu z.B. Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013). So kann der Beizug eines Anwalts auch bei einer blossen Übertretung angemessen sein, wenn der Fall ausserordentlich komplex ist oder gravierende Folgen, bspw. im Sinne eines Strafregistereintrags, drohen (vgl.