Vorliegend wurde gegen den Beschwerdeführer wegen einer mutmasslichen sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB ermittelt und er wurde betreffend diesen Tatvorwurf polizeilich einvernommen. Kurze Zeit nach dieser Einvernahme mit Übersetzung verfügte die zuständige Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens mangels Erhärtung des Tatverdachts. Unbestrittenermassen handelt es sich bei Art. 198 StGB lediglich um einen Übertretungstatbestand.