Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet das Folgende: 3. Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und auch der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern sind die Anwaltskosten zu ersetzen, wenn die beschuldigte Person nach der Schwere des Tatvorwurfs und nach ihren persönlichen Verhältnissen sowie nach der Komplexität des Sachverhalts und der Verfahrensdauer objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (vgl. z.B. Leitentscheid BK 2011 253 vom 24. November 2011 mit Hinweis auf BGE 110 Ia 156).