Der betriebene Aufwand der Verteidigung ab Beginn des Strafverfahrens sei erheblich gewesen. Die erste polizeiliche Einvernahme ohne Übersetzer habe abgebrochen werden müssen, weil der Beschwerdeführer dieser aus sprachlichen und intellektuellen Gründen nicht habe folgen können. Die polizeiliche Einvernahme vom 10. Juni 2020 mit Übersetzung habe fast 4 Stunden gedauert, da Überwachungsvideosequenzen gesichtet und zahlreiche Fragen gestellt worden seien. Daneben hätten eine «reiche» Korrespondenz und Telefonate geführt sowie Besprechungen mit dem Beschwerdeführer abgehalten werden müssen. Es werde eine Verletzung von Art.