Durch das vage Tatbestandselement der tätlichen sexuellen Belästigung sei eine gewisse rechtliche Komplexität gegeben. Auch sei der Fall beweismässig angesichts der einander stark widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Straf- und Zivilklägerin, des Sachbeweismaterials (Überwachungskameraaufnahmen) sowie der erforderlichen Reaktion mit einer Gegenanzeige durchaus komplex. Der betriebene Aufwand der Verteidigung ab Beginn des Strafverfahrens sei erheblich gewesen.