Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe als Bauarbeiter einen geringen Bildungsstand, als Albanisch-Sprachiger nur rudimentäre Deutschkenntnisse und sei rechtsunkundig. Er sei nicht in der Lage, sich in einem Strafverfahren adäquat zu artikulieren und darin seine Interessen wahrzunehmen. Der Beizug eines Rechtsanwalts sei daher notwendig gewesen. Der Vorwurf der sexuellen Belästigung weise einen nicht unerheblichen Schweregrad auf. Durch das vage Tatbestandselement der tätlichen sexuellen Belästigung sei eine gewisse rechtliche Komplexität gegeben.