2 der sexuellen Belästigung. Der Tatbestand stelle eine Übertretung dar, welcher lediglich mit einer Busse bestraft werde. Der Fall weise keine rechtliche Komplexität auf. Auch liege beweismässig keine Komplexität vor, welche den Beizug eines Anwalts notwendig machen würde. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe als Bauarbeiter einen geringen Bildungsstand, als Albanisch-Sprachiger nur rudimentäre Deutschkenntnisse und sei rechtsunkundig.