3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der Einstellungsverfügung zum Entschädigungspunkt an, eine Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten sei bei Einstellung des Verfahrens nur dann auszurichten, wenn der Beizug eines Anwalts angesichts der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falles sowie der persönlichen Umstände geboten gewesen sei. Vorliegend gehe es um den Vorwurf