Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote zuzusprechen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 7. Oktober 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 9. Oktober 2020.