polizeilich einvernommen. Am 28. August 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen sexueller Belästigung ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton auferlegt. Es wurde bestimmt, dass dem Beschwerdeführer keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet werden. Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer gegen die Straf- und Zivilklägerin initiierte Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, übler Nachrede, evtl. Verleumdung ein.