Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 20 372 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. November 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident) Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Entschädigung (Einstellung) Strafverfahren wegen sexueller Belästigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 28. August 2020 (BM 20 83) Erwägungen: 1. Am 9. Dezember 2019 erstattete C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläge- rin) bei der Polizei E.________(Ortschaft) Strafanzeige gegen unbekannte Täter- schaft wegen sexueller Belästung. Sie machte geltend, dass sie tags zuvor im F.________(Schwimmbad) von einem Mann an den Brüsten angefasst worden sei. Nachdem der der Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als betreffende Person identifiziert werden konnte, wurde dieser unter Beisein von Rechtsanwalt B.________ polizeilich einvernommen. Am 28. August 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen se- xueller Belästigung ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton auferlegt. Es wurde bestimmt, dass dem Beschwerdeführer keine Entschädigung und keine Ge- nugtuung ausgerichtet werden. Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer gegen die Straf- und Zivilklägerin initiierte Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, übler Nachrede, evtl. Verleumdung ein. Am 12. September 2020 erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen die Einstellungsverfügung wegen sexueller Belästigung betref- fend den Entschädigungspunkt Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge, Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung in der Höhe der eingereichten Kosten- note zuzusprechen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 7. Oktober 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 9. Oktober 2020. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist im Entschädigungspunkt durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Art. 395 Bst. b StPO sieht vor: «Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt de- ren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat: die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken.» Streitfrage ist die beantragte Entschädigung in der Höhe von CHF 4'182.75. Die Voraussetzungen für eine einzelrichterliche Beurteilung sind erfüllt. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der Einstellungsverfügung zum Entschädigungs- punkt an, eine Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten sei bei Einstel- lung des Verfahrens nur dann auszurichten, wenn der Beizug eines Anwalts ange- sichts der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falles sowie der per- sönlichen Umstände geboten gewesen sei. Vorliegend gehe es um den Vorwurf 2 der sexuellen Belästigung. Der Tatbestand stelle eine Übertretung dar, welcher le- diglich mit einer Busse bestraft werde. Der Fall weise keine rechtliche Komplexität auf. Auch liege beweismässig keine Komplexität vor, welche den Beizug eines An- walts notwendig machen würde. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe als Bauarbeiter einen gerin- gen Bildungsstand, als Albanisch-Sprachiger nur rudimentäre Deutschkenntnisse und sei rechtsunkundig. Er sei nicht in der Lage, sich in einem Strafverfahren adäquat zu artikulieren und darin seine Interessen wahrzunehmen. Der Beizug ei- nes Rechtsanwalts sei daher notwendig gewesen. Der Vorwurf der sexuellen Belästigung weise einen nicht unerheblichen Schweregrad auf. Durch das vage Tatbestandselement der tätlichen sexuellen Belästigung sei eine gewisse rechtliche Komplexität gegeben. Auch sei der Fall beweismässig angesichts der einander stark widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Straf- und Zi- vilklägerin, des Sachbeweismaterials (Überwachungskameraaufnahmen) sowie der erforderlichen Reaktion mit einer Gegenanzeige durchaus komplex. Der betriebene Aufwand der Verteidigung ab Beginn des Strafverfahrens sei erheblich gewesen. Die erste polizeiliche Einvernahme ohne Übersetzer habe abgebrochen werden müssen, weil der Beschwerdeführer dieser aus sprachlichen und intellektuellen Gründen nicht habe folgen können. Die polizeiliche Einvernahme vom 10. Juni 2020 mit Übersetzung habe fast 4 Stunden gedauert, da Überwachungsvideose- quenzen gesichtet und zahlreiche Fragen gestellt worden seien. Daneben hätten eine «reiche» Korrespondenz und Telefonate geführt sowie Besprechungen mit dem Beschwerdeführer abgehalten werden müssen. Es werde eine Verletzung von Art. 429 Abs. 2 und Art. 430 StPO sowie der Prinzipien der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 bzw. Art. 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) und der Angemessenheit gerügt. Die geltend gemachte Verletzung erreiche den Grad der Willkür im Sinne von Art. 19 BV. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet das Folgende: 3. Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und auch der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern sind die Anwaltskosten zu ersetzen, wenn die beschuldigte Per- son nach der Schwere des Tatvorwurfs und nach ihren persönlichen Verhältnissen sowie nach der Komplexität des Sachverhalts und der Verfahrensdauer objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (vgl. z.B. Leitentscheid BK 2011 253 vom 24. November 2011 mit Hinweis auf BGE 110 Ia 156). Vorliegend wurde gegen den Beschwerdeführer wegen einer mutmasslichen sexuellen Belästi- gung gemäss Art. 198 StGB ermittelt und er wurde betreffend diesen Tatvorwurf polizeilich einver- nommen. Kurze Zeit nach dieser Einvernahme mit Übersetzung verfügte die zuständige Staats- anwaltschaft die Einstellung des Verfahrens mangels Erhärtung des Tatverdachts. Unbestrittenermassen handelt es sich bei Art. 198 StGB lediglich um einen Übertretungstatbe- stand. Dieser Umstand allein kann jedoch nicht zur Bejahung einer unangemessenen Ausübung von Verfahrensrechten führen, weshalb folgend vertieft auf die Ausführungen der Beschwerde- schrift bezüglich der rechtlichen sowie tatsächlichen Komplexität des Falls einzugehen ist (vgl. da- zu z.B. Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013). So kann der Beizug eines Anwalts auch bei einer blossen Übertretung angemessen sein, wenn der Fall ausserordentlich komplex ist oder gravierende Folgen, bspw. im Sinne eines Strafregistereintrags, drohen (vgl. 3 hierzu WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 f. zu Art. 429 StPO). 4. Dem im Raum stehenden Tatvorwurf der sexuellen Belästigung liegt, entgegen der Vorbringen der Beschwerdeschrift, allerdings ein in keiner Weise komplexer Sachverhalt zu Grunde. Im Gegenteil ging es in concreto doch einzig um die Sachverhaltsfrage, ob der Beschwerdeführer die Straf- und Zivilklägerin am 8. Dezember 2019 im F.________(Schwimmbad) absichtlich mit der Hand am Körper berührt hatte sowie allenfalls die konkrete Stelle des Kontakts am Körper. Somit waren vor- liegend offensichtlich lediglich Sachverhaltsfragen zu klären, die darüber hinaus keinerlei Schwie- rigkeiten betreffend den genauen Handlungsablauf boten. Folglich konnte allein der Beschwerde- führer zur Klärung dieser Fragen beitragen und dazu erhielt dieser im Rahmen der polizeilichen Einvernahme auch Gelegenheit. Da die Verteidigung zur Klärung von Sachverhaltsfragen per se nichts beizutragen vermag, stellt sich der Beizug eines Rechtsvertreters unter den konkret gege- benen Umständen als nicht geboten beziehungsweise unangemessen heraus (vgl. dazu z.B. BK 2019 173 vom 11. Juni 2019, insbesondere E. 6.2). Ergänzend gilt es festzuhalten, dass dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der Einvernahme sprachlich zunächst nicht folgen konnte, vollumfänglich Rechnung getragen wurde, indem eine neue polizeiliche Einvernahme unter Beizug einer amtlichen Übersetzung durchgeführt wurde. Die fehlenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers gelangten damit zu keinem Zeitpunkt zu dessen Lasten und eine Verteidigung hätte diese ohnehin nicht beheben können. Dass der Be- schwerdeführer intellektuell nicht in der Lage gewesen sein soll, der Einvernahme zu folgen, lässt sich anhand der polizeilichen Einvernahmeprotokolle sowie der Eingaben des Beschwerdeführers schlicht nicht erkennen und die Ergänzungsfragen der Verteidigung zum Privat- und Sexualleben des Beschwerdeführers waren zur Sachverhaltsklärung ebenfalls kaum dienlich. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Fall von besonderer rechtlicher Komplexität gewesen sein soll. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeschrift, wonach die An- schuldigung der sexuellen Belästigung «einen nicht unerheblichen Schweregrad» aufweise sowie ein «vages» Tatbestandselement darstelle, werden nicht weiter substantiiert und es ist nicht nach- vollziehbar, inwiefern der Tatbestand der sexuellen Belästigung ein Sonderfall im Übertretungs- strafrecht darstellen soll. Wie dargelegt, mussten lediglich die Fragen eines Kontakts sowie eine mögliche Absicht dahinter geklärt werden. Die Klärung dieser Fragen stellte den Beschwerdefüh- rer weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht vor Schwierigkeiten. Insbesondere lagen auf- grund der Sachlage keinerlei Unabwägbarkeiten über den weiteren Verlauf des Verfahrens vor, die den Beizug eines Rechtsvertreters allenfalls als angemessene Ausübung der Verfahrensrech- te erscheinen lassen würden (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013, insbesondere E. 2.3). Auch wenn die Frage der Angemessenheit ex ante zu beurteilen ist, wird aus der Tatsache, dass das Verfahren bereits nach der ersten (erfolgreich durchgeführten) Einvernahme des Beschwerdeführers durch die zuständige Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, zudem der Bagatellcharakter des vorliegenden Falles offenbar. Dass es zu zwei Einvernahmen gekommen ist, gründete lediglich in den sprachlichen Problemen des Beschwerdeführers, wes- halb vorliegend analog von einer Einstellung nach einer ersten Einvernahme ausgegangen wer- den kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann selbst bei Verbrechen oder Verge- hen schon allein der Beizug eines Rechtsvertreters als nicht angemessene Ausübung der Verfah- rensrechte bezeichnet werden, wenn das Verfahren «bereits nach einer ersten Einvernahme ein- gestellt wird» (BGE 138 IV 197 vom 11. Juli 2012, E. 2.3.5). Bei einer Übertretung wie der vorlie- genden, die keinerlei gravierenden Folgen (wie bspw. einen Strafregistereintrag) nach sich gezo- gen hätte, ist daher die Unangemessenheit eines solchen Beizugs anzunehmen, gerade weil we- 4 der rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten erkennbar sind. Nicht zuletzt wird die Einstellung insoweit begründet, dass die Klärung des Sachverhalts, durch die einmaligen Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie der Straf- und Zivilklägerin, den Tatverdacht nicht zu erhärten vermoch- te. Dieser Umstand belegt, dass im vorliegenden Verfahren lediglich Sachverhaltsfragen abzu- klären waren, zu deren Erhellung ein Rechtsvertreter nichts beitragen kann. 5. Zuletzt wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, der Fall sei aufgrund der widersprechenden Aussagen, des Sachbeweismaterials (namentlich der Überwachungskameraaufnahmen) sowie der Reaktion mit einer Gegenanzeige in beweismässiger Hinsicht durchaus komplex gewesen. Dabei verkennt der Beschwerdeführer den Umstand, dass sein Rechtsvertreter zur Klärung der widersprüchlichen Aussagen nichts beitragen konnte. Er allein konnte seine Sachverhaltswahr- nehmung dartun und damit die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, welche nicht anwaltlich ver- treten war, entkräften. Solche Aussage-gegen-Aussage Situationen sind geradezu typisch für ei- nen Bagatellfall wie den vorliegenden (vgl. dazu z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016). Da zudem keinerlei weitere Zeugen oder Auskunftspersonen zur Sache befragt wurden, blieb das Verfahren äusserst übersichtlich und leicht nachvollziehbar. Auch betreffend die Sichtung der Überwachungskameraaufnahmen ergeben sich keine weiteren Schwierigkeiten, dies insbesondere, als die angebliche Tat darauf gar nicht zu sehen war und die Aufnahmen lediglich zur Klärung der Identität sowie der generellen Anwesenheit der Beteiligten diente. Solche Verfah- renshandlungen sind auch durch eine Person mit geringem Bildungsstand ohne Weiteres bestreit- bar und erfordern keine Rechtsvertretung. Die Erforderlichkeit der Einreichung einer Gegenanzei- ge ist zudem schlicht nicht ersichtlich, wurde doch auch dieses Verfahren, wegen Nichterfüllung der angezeigten Tatbestände, durch die zuständige Staatsanwaltschaft entschädigungslos einge- stellt. Ohnehin könnten Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer im Verfahren gegen die Pri- vatklägerin entstanden sind, nicht im Rahmen der vorliegend angefochtenen Einstellungsverfü- gung abgegolten werden. Insgesamt bietet der vorliegende Fall also auch beweismässig keinerlei Schwierigkeiten, die den Beizug eines Rechtsvertreters als angemessene Ausübung der Verfah- rensrechte erscheinen lassen würde. Es handelt sich damit geradezu um einen prototypischen Bagatellfall (vgl. dazu z.B. BK 2019 173 vom 11. Juni 2019). 6. Die von der zuständigen Staatsanwaltschaft verfügte Nichtausrichtung einer Entschädigung und einer Genugtuung vom 28. August 2020 erfolgte damit unter Beachtung der Regeln der Sachver- haltserhebung, der Beweiswürdigung sowie der Untersuchungsmaxime. Zudem wurden vorlie- gend, entgegen der weiteren Rügen der Beschwerdeschrift, weder die Art. 429 Abs. 1 und Art. 430 Abs. 1 StPO noch die verfassungsmässigen Rechte von Art. 5, 36 und 9 BV verletzt. Be- zeichnenderweise unterlässt es der Beschwerdeführer die geltend gemachten Verfassungsverlet- zungen überhaupt zu substantiieren […]. Die Beiziehung eines Anwalts rechtfertigt sich in casu, wie dargelegt, weder durch die Schwere des Tatvorwurfs noch durch die rechtliche oder tatsächliche Komplexität des Falls noch durch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Es lagen damit keine Schwierigkeiten vor, wel- che den Beizug eines Anwalts als sachlich geboten erscheinen lassen (vgl. dazu z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016 und 6B_1136/2018 vom 28. Februar 2019). 3.4 Der Beschwerdeführer ergänzt, es treffe nicht zu, dass der Rechtsvertreter nichts zum Verfahren beigetragen habe bzw. habe beitragen können. Es habe einer an- waltlichen Intervention bedurft, um beim Polizisten die Ansetzung eines neuen Ein- vernahmetermins – diesmal mit Übersetzung – zu erwirken. Anlässlich der zweiten Einvernahme sei – ebenfalls erst auf Intervention des Rechtsvertreters des Be- 5 schwerdeführers – bei der Visionierung der Aufnahmen der Überwachungskameras notiert worden, dass diese nichts den Beschwerdeführer Belastendes enthalten würden. Schliesslich habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit der fall- führenden Staatsanwältin ein ausführliches Telefonat über das weitere Vorgehen geführt. Es treffe zu, dass der Rechtsvertreter nicht selber übersetzen oder den Sachverhalt schildern könne. Doch könne er darauf hinwirken, dass das Verfahren korrekt (d.h. mit Übersetzung) durchgeführt werde und die Beweismittel (nament- lich die Kameraaufnahmen) richtig gewürdigt würden. Die Interventionen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hätten zur korrekten Durchführung des Verfahrens, der Aufklärung des Sachverhalts und der richtigen Würdigung der Be- weismittel wesentlich beigetragen. Diese seien zur angemessen Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers nötig gewesen. 4. 4.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfah- ren gegen sie eingestellt, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte. Unter die in Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO erwähnten Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte fallen die Aufwendungen für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte und damit der Fall, in welchem die be- schuldigte Person durch einen Wahlverteidiger (Art. 129 StPO) vertreten wurde. Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich als angemessene Ausübung der Ver- fahrensrechte erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E. 2.3.3). Ein Anspruch auf Entschädigung für Verteidigungskosten ge- stützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO besteht somit nicht nur in Fällen notwendiger Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO und in Fällen, in denen bei Mittellosigkeit der be- schuldigten Person gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO eine amtliche Verteidigung hätte angeordnet werden müssen, weil dies zur Wahrung der Interessen der be- schuldigten Person geboten gewesen wäre. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist einer beschuldigten Person in der Regel der Beizug eines Anwalts zuzubilligen, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Zu berücksichtigen ist, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat (zumindest teilweise) zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesonde- re für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwe- re des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksich- tigen (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteil des Bundesgerichts 6 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.2). Daraus ergibt sich, dass im Besonderen bei blossen Übertretungen die Antwort auf die Frage, ob der Beizug eines Anwalts angemessen war, von den konkreten Umständen des einzelnen Falls abhängt, wo- bei an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2; vgl. zum Ganzen auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 173 vom 11. Juni 2019 E. 6.1 und BK 17 403 vom 29. Januar 2018 E. 4.2). 4.2 Nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Beschwerde- kammer in Strafsachen sind die Anwaltskosten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO somit zu ersetzen, wenn die beschuldigte Person nach der Schwere des Tat- vorwurfs und nach ihren persönlichen Verhältnissen sowie nach der Komplexität des Sachverhalts und der Verfahrensdauer objektiv begründeten Anlass hatte, ei- nen Anwalt beizuziehen (vgl. auch den Leitentscheid des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 2011 253 vom 24. November 2011 mit Hinweis auf BGE 110 Ia 156). 4.3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft, wonach vorliegend kein Entschädigungsan- spruch nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO besteht. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. E. 3.3 hiervor). Hervorzuheben bzw. zu ergänzen ist Fol- gendes: Die Staatsanwaltschaft hat gegenüber dem Beschwerdeführer ein Straf- verfahren wegen sexueller Belästigung, angeblich begangen am 8. Dezember 2019, z.N. der Straf- und Zivilklägerin eröffnet. Beim Vorwurf der sexuellen Belästi- gung (Art. 198 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) handelt es sich um eine Übertretung, welche mit Busse geahndet wird. Zwar darf auch bei blossen Übertretungen nicht generell davon ausgegangen werden, dass die be- schuldigte Person ihre Verteidigungskosten selbst zu tragen hat (vgl. E. 4.1 hier- vor). Indes erscheint der Beizug eines Anwalts im vorliegenden Verfahren nicht als im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO geboten. Dem im Raum stehenden Tat- vorwurf der sexuellen Belästigung liegt kein komplexer Sachverhalt zugrunde. Sachverhaltsmässig ging es allein um die Frage, ob der Beschwerdeführer die Straf- und Zivilklägerin im F.________(Schwimmbad) absichtlich mit der Hand am Körper berührt hat und gegebenenfalls an welcher Körperstelle. Hierbei handelte es sich um keine schwierige Fragestellung. Es waren auch keinerlei Schwierigkei- ten betreffend den genauen Handlungsablauf auszumachen. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der Einvernahme zunächst sprachlich nicht folgen konnte, wurde vollumfänglich Rechnung getragen, indem eine neue polizeiliche Einver- nahme unter Beizug einer Übersetzerin durchgeführt wurde. Die fehlenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers gelangten damit zu keinem Zeitpunkt zu dessen Nachteil. Dass der Beschwerdeführer intellektuell nicht in der Lage ge- wesen sein soll, der Einvernahme zu folgen, lässt sich anhand des Einvernahme- protokolls vom 10. Juni 2020 nicht erkennen (vgl. vielmehr Z. 69 ff.; 126 ff.; 346 ff. des Protokolls, wonach der Beschwerdeführer hinreichend klar seine Sicht der Din- ge schilderte). Auch beweismässig sind keine Schwierigkeiten auszumachen. Eine Aussage- gegen-Aussage-Konstellation lässt nicht unweigerlich auf eine besondere Komple- 7 xität resp. die Angemessenheit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliessen. Vorliegend galt es einzig, die Straf- und Zivilklägerin sowie den Beschwerdeführer einzuvernehmen und die Überwachungskameraaufnahmen zu sichten. Weitere Beweismassnahmen wurden nicht durchgeführt. Das Strafdossier besteht im We- sentlichen aus der Eröffnungsverfügung, dem Anzeigerapport und den Einvernah- meprotokollen. Der Aktenumfang ist geringfügig. Da keine Zeugen oder Auskunfts- personen zur Sache befragt werden mussten, blieb das Verfahren zudem über- sichtlich und leicht nachvollziehbar. Die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2020 dauerte zwar rund 3.5 Stunden. Die Einvernahmedauer war indes zu einem grossen Teil dadurch begründet, dass Sequenzen der Überwachungskame- ras vorgespielt wurden. Hieraus ergab sich keine besondere Komplexität des Ver- fahrens. Es ist im Übrigen gerichtsnotorisch, dass Einvernahmen, welche übersetzt werden müssen, mehr Zeit in Anspruch nehmen. Die Kantonspolizei Bern stellte zwar einige Fragen, diese hielten sich gesamthaft betrachtet indes im Rahmen und waren nicht kompliziert. Gleichermassen lässt die Einreichung einer Gegenanzeige das vorliegende Verfahren nicht als komplex erscheinen (vgl. S. 4 f. der Stellung- nahme der Generalstaatsanwaltschaft). Dies umso mehr, als das Strafverfahren kurze Zeit nach der ersten (erfolgreich durchgeführten) Einvernahme des Be- schwerdeführers mangels Erhärtung eines Tatverdachts eingestellt wurde. In einer solchen Konstellation erscheint der Beizug eines Anwalts in der Regel nicht als an- gemessene Ausübung der Verfahrensrechte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_387/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Auch rechtliche Schwierigkeiten boten sich im Strafverfahren von vornherein keine. Inwiefern eine «gewisse rechtliche Komplexität durch das vage Tatbestandsele- ment der tätlichen sexuellen Belästigung» gegeben sein soll, ist nicht auszuma- chen und wurde vom Beschwerdeführer nicht erläutert. Wie dargetan wurde, waren im Strafverfahren lediglich die Fragen eines körperlichen Kontakts und die mögli- che Absicht dahinter zu klären. Zur Klärung dieser Sachverhaltsfragen konnte ein- zig der Beschwerdeführer, nicht indes dessen Rechtsvertreter beitragen (vgl. Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 173 vom 11. Juni 2019 E. 6.2). Unsicherheiten bezüglich des weiteren Verlaufs des Verfahrens, welche den Bei- zug eines Rechtsvertreters allenfalls als angemessene Ausübung der Verfahrens- rechte erscheinen lassen würden, lagen keine vor. Ebenfalls hätte eine Übertretung wie die vorliegende keine Konsequenzen etwa zivil- oder administrativrechtlicher Art oder einen Strafregistereintrag nach sich gezogen (vgl. dazu WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14a zu Art. 429 StPO). Auch dies spricht gegen einen Entschädigungsan- spruch nach Art. 429 Abs. 1 Bst. StPO bzw. die Angemessenheit des Beizugs ei- nes Anwalts. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe seine Rechte nur unter Beizug eines Rechtsvertreters gehörig wahrnehmen können, erweist sich als unbegründet. So- weit er vorbringt, erst auf Intervention seines Anwalts sei bei der Visionierung der Überwachungskameraaufnahmen notiert worden, dass diese nichts den Be- schwerdeführer Belastendes enthalten würden, ergibt sich diese Feststellung ohne Weiteres aus der Sichtung der Aufnahmen. Eine Rechtsvertretung war hierfür nicht erforderlich, zumal dem Beschwerdeführer gemäss Einvernahmeprotokoll vom 8 10. Juni 2020 nicht vorgehalten wurde, dass sich die Tat aus den Überwachungs- kameraaufnahmen ergebe, sondern die Aufnahmen einzig der Klärung der Identität und der generellen Anwesenheit der Beteiligten dienten. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft eine neuerliche Einvernahme mit Über- setzung des Beschwerdeführers auch von sich aus angeordnet hätte, wenn ihr ein unzureichendes Einvernahmeprotokoll ohne Übersetzung zugegangen wäre. Es ist im Übrigen nicht ausgeschlossen, dass die Kantonspolizei Bern die erste Einver- nahme von sich aus abgebrochen hat bzw. hätte. Zudem kann auch von einer Per- son mit geringem Bildungsniveau verlangt werden, dass sie auf entsprechende Frage selber vorbringt, der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig zu sein. Gleichermassen steht es der Staatsanwaltschaft als Verfahrensleiterin zu, selbst über den weiteren Gang des Verfahrens zu entscheiden. Eine vorgängige Bespre- chung mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist hierzu nicht notwendig. Gemäss der Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 25. August 2020 ist denn auch lediglich ein Telefongespräch mit der Staatsanwaltschaft von 10 Minu- ten vermerkt. Ein «ausführliches» Gespräch mit der Staatsanwaltschaft lässt sich selbst der Kostennote von Rechtsanwalt B.________ nicht entnehmen. Der Um- stand, dass offenbar ein reger Kontakt des Beschwerdeführers mit seinem Rechts- vertreter stattgefunden hat, lässt bei übersichtlichem Sachverhalt und fehlender beweismässiger oder rechtlicher Komplexität nicht darauf schliessen, dass der Bei- zug eines Anwalts aus objektiv begründetem Anlass erfolgte. 4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Beiziehung eines Anwalts weder durch die Schwere des Tatvorwurfs, die rechtliche oder tatsächliche Komplexität des Falls noch durch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers recht- fertigte. Es lagen keine Schwierigkeiten irgendwelcher Art vor, welche den Beizug eines Anwalts als sachlich geboten hätten erscheinen lassen. Die Voraussetzun- gen für die Zusprechung einer Parteientschädigung sind nicht erfüllt. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahren sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer im oberinstanzlichen Verfahren keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 9 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ (per Ein- schreiben) - der Straf- und Zivilklägerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (per Kurier) Bern, 3. November 2020 Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10