9 Den Beschuldigten 1-3 sind keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird daher verzichtet. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung an die Beschuldigten 1-3 wird verzichtet.