Ein solches kann nur vom urteilenden Gericht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen die beschuldigte Person (vgl. Art. 67b StGB), vom Zivilrichter im Sinne einer Schutzmassnahme nach Art. 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) oder von der Kantonspolizei Bern gestützt auf Art. 29a des Polizeigesetzes (PolG; BSG 551.1) verhängt werden. 4.8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).