Dem Beschwerdeführer hätte es jederzeit offen gestanden, ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen, was er indes – auch nach Kenntnisnahme der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft – nicht getan hat. 4.7 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Einstellungsverfügung rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Als Hinweis an die Beschuldigte 1-3 diene, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen kein Kontakt- und/oder Rayonverbot gegenüber dem Beschwerdeführer aussprechen kann. Ein solches kann nur vom urteilenden Gericht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen die beschuldigte Person (vgl. Art.