nicht enthalten gewesen, ist ihm entgegenzuhalten, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschwerdekammer in Strafsachen die Verfahrensakten BM 19 51823 ediert und somit Kenntnis vom abgeschlossenen Verfahren genommen haben. Mit Verfügung vom 15. September 2020 ist dem Beschwerdeführer in Ziff. 3 mitgeteilt worden, über welche amtlichen Akten die Beschwerdekammer verfügt. Dem Beschwerdeführer hätte es jederzeit offen gestanden, ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen, was er indes – auch nach Kenntnisnahme der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft – nicht getan hat.