Der Beschwerdeführer verkennt ferner, wenn er sich auf den «Unschuldsbeweis» beruft, dass er keinen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung hat, sofern – wie hier – bereits im Vorverfahren feststeht, dass eine Verurteilung viel unwahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Soweit der Beschwerdeführer auf S. 6 f. der Beschwerde sinngemäss geltend macht, die Vorwürfe der Beschuldigten 1-3 gegen ihn nicht genau zu kennen, und die in der Einstellungsverfügung genannten zeitlichen, örtlichen und persönlichen Zusammenhänge seien in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. März 2020