Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es zudem vorstellbar und realistisch, dass die Beschuldigten 1-3, obwohl sie Angst vor ihm gehabt haben, nach ihrem Auszug wieder zum Beschwerdeführer zurückgekehrt sind. Der Beschwerdeführer verkennt ferner, wenn er sich auf den «Unschuldsbeweis» beruft, dass er keinen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung hat, sofern – wie hier – bereits im Vorverfahren feststeht, dass eine Verurteilung viel unwahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch.