Diese Aussagen der Beschuldigten 1-3 bezüglich ihrer Rückzugserklärung erscheinen bei summarischer Betrachtung als grundsätzlich glaubhaft resp. es kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers glaubhafter erscheinen als diejenigen der Beschuldigten 1-3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es zudem vorstellbar und realistisch, dass die Beschuldigten 1-3, obwohl sie Angst vor ihm gehabt haben, nach ihrem Auszug wieder zum Beschwerdeführer zurückgekehrt sind.