des Protokolls der polizeilichen Einvernahme der Beschuldigten 3 vom 28. Januar 2020, welche darauf hindeuten, dass von der Polizistin anlässlich der Einvernahme tatsächlich Ausführungen hinsichtlich der abgelaufenen Strafantragsfrist gemacht wurden). Ferner bekundeten sie Angst vor dem Beschwerdeführer und es erwies sich für die Beschuldigte 2 als schwierig, über die Geschehnisse zu sprechen. Diese Aussagen der Beschuldigten 1-3 bezüglich ihrer Rückzugserklärung erscheinen bei summarischer Betrachtung als grundsätzlich glaubhaft resp.