Die Beschuldigten 1-3 haben anlässlich ihrer polizeilichen Befragung in nachvollziehbarer Weise erläutert, weshalb sie sich zu einem Rückzug entschieden haben (vgl. E. 3.1 hiervor). So gaben sie an, dass ihnen von der Polizistin erläutert worden sei, dass es hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung aufgrund des zeitlichen Aspektes (verpasste Strafantragsfrist) ohnehin nicht weitergehen würde und dass der Nachweis der weiteren Delikte aufgrund des langen Zeitablaufs schwierig sei (vgl. dazu auch Z. 445 ff.