Folglich erscheint es auch nicht plausibel, dass die Beschuldigten 1-3 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer angestrengt haben sollen, um diesen einzuschüchtern, damit er seine Betreibung gegen die Beschuldigte 1 zurückzieht. Gemäss Ausführungen der Beschuldigten 1-3 in der oberinstanzlichen Stellungnahme wird die Beschuldigte 1 im Übrigen nach wie vor vom Beschwerdeführer betrieben, was ebenfalls gegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Mutmassung spricht. Gleichermassen handelt es sich um eine blosse unbelegte Behauptung, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschuldigte 1 habe am 14. Juni 2019 ihm gegenüber geäussert,