von einem Gutglaubensbeweis auszugehen ist. Es mag zwar zutreffen, dass die Rückzugserklärung der Beschuldigten 1-3 im Verfahren BM 19 51823 nach der Abschreibung des vom Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte 1 initiierten Rechtsöffnungsverfahrens erfolgte. Der Rückzug des Rechtsöffnungsbegehrens hatte indes nicht unweigerlich zur Folge, dass die Betreibung gegen die Beschuldigte 1 wegfiel. Folglich erscheint es auch nicht plausibel, dass die Beschuldigten 1-3 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer angestrengt haben sollen, um diesen einzuschüchtern, damit er seine Betreibung gegen die Beschuldigte 1 zurückzieht.