Der Beschwerdeführer bezweifelt im Wesentlichen das Motiv der Beschuldigten 1-3 zur Einreichung der Anzeige gegen ihn. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und auf E. 4.5 hiervor verwiesen werden, wonach Aussage gegen Aussage steht und den Beschuldigten 1-3 nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, dass ihre im Verfahren BM 19 51823 gemachten Aussagen wider besseres Wissen gemacht worden sind resp. von einem Gutglaubensbeweis auszugehen ist.