vermag diese nicht in Zweifel zu ziehen. Er wiederholt in seiner Beschwerde grösstenteils die Vorgeschichte und Umstände seines Verhältnisses mit den Beschuldigten 1-3. Mit diesen Ausführungen vermag er kein strafbares Verhalten der Beschuldigten 1-3 zu begründen. Zur Sache selbst bringt er nichts vor, was sich als tragfähiges Anklagefundament erweisen könnte. Der Beschwerdeführer bezweifelt im Wesentlichen das Motiv der Beschuldigten 1-3 zur Einreichung der Anzeige gegen ihn.