Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten 1-3 ihre Äusserungen für ernst und in guten Treuen für wahr gehalten haben, weshalb eine Strafbarkeit gestützt auf Art. 173 Ziff. 2 StGB ausser Betracht fällt (vgl. auch E. 4.4 hiervor, wonach an eine Strafanzeige keine hohen Anforderungen an die vorgängige Abklärungspflicht gestellt werden dürfen, wenn der Strafanzeiger mit der Anzeige berechtigte Interessen verfolgte). 4.6 Was der Beschwerdeführer gegen die Einstellungsverfügung einwendet, geht an der Sache vorbei resp. vermag diese nicht in Zweifel zu ziehen.