vgl. Z. 233 f.; 356 ff.; 397 ff.; 436 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme der Beschuldigten 3 vom 28. Januar 2020; vgl. auch die telefonische Befragung der Beschuldigten 1 durch die Kantonspolizei Bern vom 13. Januar 2020). Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten 1-3 ihre Äusserungen für ernst und in guten Treuen für wahr gehalten haben, weshalb eine Strafbarkeit gestützt auf Art.