um die Erlangung von Gerechtigkeit ging. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Äusserungen der Beschuldigten 1-3 vorwiegend in der Absicht getätigt wurden, dem Beschwerdeführer etwa Übles vorzuwerfen. Vielmehr lässt sich den Einvernahmeprotokollen der Beschuldigen 1-3 entnehmen, dass diese darauf bedacht waren, hinsichtlich ihrer Vorwürfe zu differenzieren und den Beschwerdeführer nicht unnötig zu belasten (vgl. etwa Z. 195 f.; 202 f.; 233 ff.; 246 ff.; 267; 354 f.; 442 f.; 455 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme der Beschuldigten 2; vgl. Z. 233 f.;