7 ben. Wie vorstehend dargetan wurde, gelang es den Beschuldigten 1-3, die Geschehnisse in zeitliche, örtliche und persönliche Zusammenhänge zu bringen, was deren Aussagen als grundsätzlich plausibel erscheinen lässt. Sie verfolgten damit zudem berechtigte Interessen, indem es ihnen offensichtlich in erster Linie um die Verarbeitung der Geschehnisse resp. um die Erlangung von Gerechtigkeit ging.