Da ein Nachweis des Handelns wider besseren Wissens nicht möglich ist, fällt eine Verurteilung wegen Verleumdung ausser Betracht (vgl. E. 4.1 hiervor). Gleichermassen ist hinsichtlich des Vorwurfs der üblen Nachrede davon auszugehen, dass ein Freispruch viel wahrscheinlicher erscheint als eine Verurteilung. Zwar ist angesichts der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. März 2020 der Wahrheitsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ausgeschlossen (vgl. E. 4.4 hiervor). Indes kommt vorliegend der Gutglaubensbeweis zum Tragen.