Die Staatsanwaltschaft hat die Nichtanhandnahmeverfügung im Strafverfahren BM 19 57823 denn auch nicht damit begründet, dass die von den Beschuldigten 1-3 gegen den Beschwerdeführer geäusserten Vorwürfe offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechen würden, sondern die sie erfolgte, da die Beschuldigten 1-3 keine weiteren Aussagen mehr machen wollten und damit keine verwertbaren, parteiöffentlichen Aussagen vorlagen, welche für eine Verurteilung unabdingbar gewesen wären. Da ein Nachweis des Handelns wider besseren Wissens nicht möglich ist, fällt eine Verurteilung wegen Verleumdung ausser Betracht (vgl. E. 4.1 hiervor).