vgl. auch die telefonische Befragung der Beschuldigten 1 durch die Kantonspolizei Bern vom 13. Januar 2020). Die Staatsanwaltschaft hat die Nichtanhandnahmeverfügung im Strafverfahren BM 19 57823 denn auch nicht damit begründet, dass die von den Beschuldigten 1-3 gegen den Beschwerdeführer geäusserten Vorwürfe offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechen würden, sondern die sie erfolgte, da die Beschuldigten 1-3 keine weiteren Aussagen mehr machen wollten und damit keine verwertbaren, parteiöffentlichen Aussagen vorlagen, welche für eine Verurteilung unabdingbar gewesen wären.