Ein solcher Vorsatz lässt sich den Beschuldigten 1-3 bei der vorliegenden Aktenlage nicht nachweisen. Hinsichtlich der von den Beschuldigten 1-3 geäusserten Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer liegt eine «Aussage gegen Aussage»- Konstellation vor. Die Aussagen der Beschuldigten 1-3 können hierbei nicht von vornherein als wenig tragfähig bezeichnet werden.