zu ergänzen ist Folgendes: Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, handelt es sich beim Vorwurf der Drohung, der sexuellen Handlung mit einem Kind und der versuchten Vergewaltigung um ehrrührige Tatsachen, welche grundsätzlich geeignet sind, den guten Ruf einer Person zu schädigten. Nach Art. 174 Ziff. 1 StGB (Verleumdung) macht sich indes nur strafbar, wer solche unehrenhaften Tatsachen wider besseres Wissen verbreitet. D.h. erforderlich ist ein sicheres Wissen um die Unwahrheit der Tatsachen. Ein solcher Vorsatz lässt sich den Beschuldigten 1-3 bei der vorliegenden Aktenlage nicht nachweisen.