Vielmehr kann man bei Mitteilungen an die Behörden damit rechnen, dass diese die erhobenen Behauptungen kritisch prüfen (vgl. BGE 116 IV 205 E. 3c; 104 IV 105 E. 4b; vgl. zum Ganzen: RIKLIN, a.a.O., N. 21 f. zu Art. 173 StGB mit Hinweisen). 4.5 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-3 eingestellt hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen Ausführungen an und verweist darauf (vgl. S. 2 ff. der angefochtenen Verfügung; vgl. E. 3.2 hiervor). Hervorzugehen resp. zu ergänzen ist Folgendes: