6 ge Abklärungspflicht werden an eine Strafanzeige gestellt, wenn deswegen gegen den Anzeiger Klage erhoben wird, falls der Strafanzeiger mit der Anzeige berechtigte Interessen verfolgt (BGE 116 IV 205 E. 3b). Bei Mitteilungen an die Behörde kann nicht verlangt werden, dass der Strafanzeiger zunächst quasi ein privates Beweisverfahren durchführen muss, bis ihm eine Strafanzeige gestattet ist. Vielmehr kann man bei Mitteilungen an die Behörden damit rechnen, dass diese die erhobenen Behauptungen kritisch prüfen (vgl. BGE 116 IV 205 E. 3c;