173 StGB). In Bezug auf den Gutglaubensbeweis gilt, dass der Täter zur Erfüllung seiner In- formations- und Sorgfaltspflicht die ihm zumutbaren Schritte unternommen haben muss, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen. Das Mass der erforderlichen Sorgfalt, welches der Täter bei seinen Aussagen anzuwenden hat, damit er nicht strafbar ist, richtet sich nach den Umständen und den persönlichen Verhältnissen des Täters. Je höher und legitimer die wahrgenommenen Interessen des Täters sind, desto geringer sind die Abklärungsanforderungen und die Anforderungen an die notwendige Dringlichkeit. Keine hohen Anforderungen an die vorgängi-