3.5 Die Generalstaatsanwaltschaft führt an, der Beschwerdeführer bringe nichts vor, was sich als tragfähiges Anklagefundament erweisen könnte. Die Vorbringen seien nichts als Mutmassungen und Vorwürfe gegen die Beschuldigten 1-3, welche sich auf deren Vorleben und Lebensführung beziehen würden. Es stehe Aussage gegen Aussage. Den Beschuldigten 1-3 könne nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass sie die im Verfahren BM 19 51823 gemachten Aussagen wider besseres Wissen gemacht hätten.