Nicht die Beschuldigte 1 schulde dem Beschwerdeführer Geld, sondern vielmehr sei es so, dass die Beschuldigte 1 gegenüber dem Beschwerdeführer noch offene Forderungen habe. Da der Beschwerdeführer die Schulden nicht zurückbezahlen wolle, habe er die Geschichte von der Miete erfunden und gehe nunmehr gegen die Beschuldigten 1-3 vor. Es sei ihr Wunsch und ein grosses Anliegen, dass dem Beschwerdeführer der Kontakt zu ihnen verboten werde. 3.5 Die Generalstaatsanwaltschaft führt an, der Beschwerdeführer bringe nichts vor, was sich als tragfähiges Anklagefundament erweisen könnte.