4 nungsverfahren obsiegt gehabt habe, hätten sie offensichtlich davon wieder abgesehen. 3.4 Die Beschuldigten 1-3 halten zusammengefasst fest, dass die Ausführungen in der Strafanzeige der Wahrheit entsprechen würden. Der Beschwerdeführer sei ihnen gegenüber physisch, psychologisch und sexuell gewalttätig gewesen. Nicht die Beschuldigte 1 schulde dem Beschwerdeführer Geld, sondern vielmehr sei es so, dass die Beschuldigte 1 gegenüber dem Beschwerdeführer noch offene Forderungen habe.