Es bedürfe einer gerichtlichen Aufklärung. In der Nichtanhandnahmeverfügung seien keine zeitlichen, örtlichen und persönlichen Zusammenhänge erkennbar. Er habe am 22. November 2019 beim Bezirksgericht F.________(Ortschaft) hinsichtlich der gegen die Beschuldigte 1 geführten Betreibung Rechtsöffnung verlangt. Die Rechtsöffnungsverhandlung habe am 24. Januar 2020 stattgefunden, wobei die Beschuldigte 1 obsiegt habe. Am 7. Dezember 2019 hätten die Beschuldigten 1-3 Strafanzeige gegen ihn eingereicht und am 30. Januar 2020 wieder zurückgezogen.