3.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen – soweit verständlich – im Wesentlichen ein, die Begründung in der angefochtenen Verfügung entspreche nicht den Tatsachen. Mit dem Entscheid, es liege eine «Aussage gegen Aussage»-Konstellation vor, sei das Problem nicht gelöst. Das gegen die Beschuldigten 1-3 geführte Strafverfahren diene dazu, seine Unschuld zu beweisen. Unabhängig davon, ob die Vorwürfe der Beschuldigten 1-3 zurückgezogen worden seien oder nicht, sei die Absicht, solche Vorwürfe zu verbreiten widerlich und bösartig. Es bedürfe einer gerichtlichen Aufklärung.