Vorliegend konnten die drei Beschuldigten – wie bereits ausgeführt – die Geschehnisse in zeitliche, örtliche und persönliche Zusammenhänge bringen. Die Aussagen wirken nicht von Vornherein unglaubhaft. Zudem verfolgten die drei Beschuldigten mit der Strafanzeige berechtigte Interessen, namentlich die Verarbeitung der Geschehnisse sowie die Erlangung von Gerechtigkeit. Die Äusserungen wurden nicht vorwiegend in der Absicht vorgebracht, D.________ Übles vorzuwerfen. Letztendlich steht aber Aussage gegen Aussage.