Vorliegend wurde das Strafverfahren BM 19 51823 mittels Nichtanhandnahmeverfügung abgeschlossen, womit die drei Beschuldigten A.________, B.________ und C.________ den Wahrheitsbeweis nicht erbringen können und ihnen nur noch der Gutglaubensbeweis offensteht. Art und Umfang der Informations- und Prüfungspflicht, die die Täterschaft dabei trifft, richten sich u.a. danach, ob der den Entlastungsbeweis führende Beschuldigte zu seiner Äusserung begründeten Anlass hatte […]. Vorliegend konnten die drei Beschuldigten – wie bereits ausgeführt – die Geschehnisse in zeitliche, örtliche und persönliche Zusammenhänge bringen.