Es kann den drei Beschuldigten somit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass sie die im Verfahren BM 19 51823 gemachten Aussagen wider besseres Wissen gegenüber der Polizei gemacht haben. Gleiches würde im Übrigen auch in Bezug auf einen möglichen Vorwurf der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB gelten. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob allenfalls der Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 Ziffer 1 StGB) erfüllt ist […]. Vorliegend wurde das Strafverfahren BM 19 51823 mittels Nichtanhandnahmeverfügung abgeschlossen, womit die drei Beschuldigten A._____