_ erfolgte am 02.03.2020 nicht etwa aufgrund der Annahme, dass die Vorwürfe nicht der Wahrheit entsprachen, sondern, weil die drei Frauen die Anzeige aus oben genannten Gründen zurückziehen wollten und damit keine verwertbaren, parteiöffentlichen Aussagen der Opfer vorlagen, welche zur Weiterverfolgung der Vorwürfe unabdingbar gewesen wären. D.________ seinerseits bestreitet die Vorwürfe, womit grundsätzlich Aussage gegen Aussage besteht. Es kann den drei Beschuldigten somit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass sie die im Verfahren BM 19 51823 gemachten Aussagen wider besseres Wissen gegenüber der Polizei gemacht haben.