Zur Begründung führte sie Folgendes aus: Bei den in der Strafanzeige vom 07.12.2019 erhobenen Vorwürfe[n] (Drohung, versuchte Vergewaltigung, sexuelle Handlungen mit Kind) handelt es sich ganz klar um ehrrührige Tatsachen, welche geeignet sind, den Ruf einer Person zu schädigen. Die Aussage muss jedoch «wider besseres Wissen» getätigt worden sei, um den Straftatbestand der Verleumdung zu erfüllen. Vorliegend hatten die drei