Alles sei die Wahrheit gewesen. Die Beschuldigte 2 machte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Die Beschuldigte 3 erklärte, sie habe im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer die Wahrheit gesagt. Die Geschichte sei schon lange her und sie hätten den richtigen Zeitpunkt für eine Strafanzeige verpasst. Dies sei ihnen auch so mitgeteilt worden. Zudem hätten sie etwas Angst gehabt, weshalb sie die Strafanzeige wieder zurückgezogen hätten. Die Strafanzeige hätten sie gemacht, um Gerechtigkeit zu finden.