Zufolge der fehlenden verwertbaren Aussagen sei das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen. Nachdem der Beschwerdeführer von der Nichtanhandnahmeverfügung Kenntnis erlangt hatte, erschien er am 11. März 2020 auf der Polizeiwache E.________(Ortschaft) und liess sich rechtlich beraten. Am 27. Mai 2020 stellte er schliesslich Strafantrag gegen die Beschuldigten 1-3 wegen Verleumdung und übler Nachrede. Der Beschwerdeführer gab an, die Beschuldigte 1 und er seien